Satzung der Werbegemeinschaft Altenfurter Boulevard e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt die Bezeichnung “Altenfurter Boulevard e.V.”, im folgenden kurzVerein genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Vereinsgebiet umfasst den Ortsteil Nürnberg-Altenfurt.
  4. Um parteipolitisch und konfessionell unabhängig zu sein, befasst sich der Verein weder mit Parteipolitik noch mit Religion.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, in Zusammenarbeit mit Handel und Freiberuflich/-Gewerbetreibenden den Standort Nürnberg Altenfurt bekannt und interessant zu machen.
  2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben (die dem Vereinszweck dienlich sind) und ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale im Vereinsgebiet haben. Auf Anforderung ist der Gewerbeschein vor zu legen oder der Nachweis einer freiberuflichen Tätigkeit zu erbringen.
  2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereines mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
    Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand ohne Angabe von Gründen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma automatisch.
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Das Schreiben zum Austritt ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist das Datum des Poststempel maßgebend. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom erweiterten Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Dieser Ausschluss ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  6. Gegen den Ausschluss eines Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  7. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
  8. Ein Gastrecht kann an natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse vom Vorstand erteilt werden, wenn ein solches Gewerbe/Dienstleistung/Handel noch nicht Mitglied im „Altenfurter Boulevard ist.
    Der Gaststatus berechtigt nur zur Teilnahme an vom Vorstand genehmigte Veranstaltungen vom „Altenfurter Boulevard“. Das Gastrecht gilt nur für ein Kalenderjahr und verlängert sich nicht von selbst, sondern muss jedes Jahr auf das neue beantragt werden.
    Das Gastrecht beinhaltet kein Stimmrecht.
    Das Gastrecht kann nur gewährt werden, wenn genügend Ausstellungsplatz vorhanden ist.
    Ansässige Vereine aus Nürnberg-Altenfurt sind dem Gastrecht bevorzugt zu behandeln.

§4 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen und in einer Preisliste zu veröffentlichen
  3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
  4. Ein konkreter Anspruch auf Gegenleistung entsteht hierdurch nicht.

§5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der geschäftsführende Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand
  4. Die Ausschüsse

§7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und
  2. nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  5. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstands müssen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der
    Ladung an die dem Verein letzt bekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
    Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses.
    • Entlastung des Vorstandes.
    • Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes.
    • Die Beschlussfassung über den Etat.
    • Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft.
    • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    • Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung.
    • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
    • Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge
    • Wahl der Kassenprüfer
       
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der
    anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt
    als Ablehnung.
  3. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist ein
    Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder
    erforderlich.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
    das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu
    unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied
    gestattet.

§9 Wahlausschuss

  1. Für die Wahlleitung ist ein Wahlausschuss zu bilden. Dieser besteht aus einem Vorsitzendem und zwei Beisitzern und wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Mitglieder brauchen nicht stimmberechtigt sein.
  2. Der Vorsitzende des Wahlausschusses ist nicht wählbar
  3. Der Wahlleiter stellt vor Wahl beginn die Anzahl der Stimmberechtigten fest. Er teilt der Mitgliederversammlung die Namen der Kandidaten für das zur Wahl stehende Amt mit- wenn bereits Wahlvorschläge vorhanden sind- oder lässt
    sich Kandidaten benennen.
  4. Nach dem Wahlvorgang befragt er den Kandidaten , ob er die Wahl annimmt.
  5. Über die einzelnen Wahlvorgänge hat der Wahlausschuss vorsitzende Aufzeichnungen zu führen.

§ 10 Ausschüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglied des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand.

Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Der Schatzmeister ist verpflichtet den Kassenprüfern Einblick in die Buch- und Belegführungen sowie in die Geldbestände zu gewähren, soweit die Kassenprüfer dies erforderlich halten.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes sein.
  3. Die Kassenprüfung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr vor der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
  4. Über die korrekte Buch- und Belegführung sowie der Geldbestände ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten
  5. Durch die Kassenprüfer ist die Entlastung der Vorstandschaft sowie der Schatzmeister zu beantragen
  6. Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt

§12 Spezielle Festlegungen

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8, Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der 1. Vorstand und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dies der Stadt Nürnberg zu übergeben, mit der Maßgabe dass dieses Vermögen unmittelbar einem gemeinnützigen Zweck in Nbg-Altenfurt zugeführt wird.

§14 Bestandteil der Verträge

Diese Satzung wird Bestandteil der Verträge mit allen Mitgliedsfirmen

§15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

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Kontakt

Roland Stelzer
+49 911 98813955
+49 911 98813968

info@altenfurter-boulevard.de

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